Müssen Träger Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeiter*innen zahlen?

pic_holger_klein


Träger müssen die Beschäftigungswünsche ihrer schwerbehinderten Beschäftigten ernst nehmen. Falls sie das nicht tun können die Konsequenzen teuer ausfallen: In Form von Schadensersatz muss der entgangenen Lohn der betroffenen Person nachgezahlt werden.

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht

Schwerbehinderte haben einen gesetzlichen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung. Fühlt man sich wieder bereit und auch der Arzt oder die Ärztin meinen „Es kann langsam wieder los gehen!“  kann der Erzieher oder die Erzieherin diesen Anspruch geltend machen. Es kann nun aber sein dass dem Träger der Moment dafür gerade gar nicht passt.

Entweder weil es ungünstig für die momentane Organisation wäre oder der Träger verhindern möchte, dass die wiedereinzugliedernde Person sich nicht unwohl fühlt. Aber Vorsicht, was gut gemeint sein will, kann zu unschönen Folgen führen.

Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Wenn die Wiedereingliederung wegen dem Willen des Trägers zeitversetzt beginnt und der oder die Erzieher*in mit einer Schwerbehinderung deswegen für einen verlängerten Zeitraum weniger oder überhaupt keinen Lohn mehr erhält, macht sich der Träger schadensersatzpflichtig.

Träger müssen dann ihre Arbeitnehmer*innen so stellen, als wären sie pünktlich, als der Anspruch geltend gemacht wurde, wieder eingegliedert worden. Eine unangenehmer Umstand der leicht vermieden werden kann!

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

fragen_cta_allgemein

Folgen Sie uns bei:
social_header

Kitarecht Folge 362 – Schadensersatz wenn die Wiedereingliederung verzögert wird?