Müssen Träger Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung von schwerbehinderten Mitarbeiter*innen zahlen?
Träger müssen die Beschäftigungswünsche ihrer schwerbehinderten Beschäftigten ernst nehmen. Falls sie das nicht tun können die Konsequenzen teuer ausfallen: In Form von Schadensersatz muss der entgangenen Lohn der betroffenen Person nachgezahlt werden.
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Schwerbehinderte haben einen gesetzlichen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung. Fühlt man sich wieder bereit und auch der Arzt oder die Ärztin meinen „Es kann langsam wieder los gehen!“ kann der Erzieher oder die Erzieherin diesen Anspruch geltend machen. Es kann nun aber sein dass dem Träger der Moment dafür gerade gar nicht passt.
Entweder weil es ungünstig für die momentane Organisation wäre oder der Träger verhindern möchte, dass die wiedereinzugliedernde Person sich nicht unwohl fühlt. Aber Vorsicht, was gut gemeint sein will, kann zu unschönen Folgen führen.
Wenn die Wiedereingliederung wegen dem Willen des Trägers zeitversetzt beginnt und der oder die Erzieher*in mit einer Schwerbehinderung deswegen für einen verlängerten Zeitraum weniger oder überhaupt keinen Lohn mehr erhält, macht sich der Träger schadensersatzpflichtig.
Träger müssen dann ihre Arbeitnehmer*innen so stellen, als wären sie pünktlich, als der Anspruch geltend gemacht wurde, wieder eingegliedert worden. Eine unangenehmer Umstand der leicht vermieden werden kann!
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