Wenn Kindergarten-Erzieher und Träger-Verantwortliche beleidigt werden… 

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Wenn es hochemotionalisiert um die eigenen Kinder geht, ist schnell ein Urteil gefällt: “Die sind völlig unfähig” oder “die Kinder werden hier vernachlässigt” sind dabei – im Vergleich – noch die eher harmlosen Varianten. 

Manchmal wird aber auch die Grenze zum strafrechtlich relevanten Bereich überschritten.

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Zum Beispiel wenn Beleidigungen gegenüber Erziehern ausgesprochen werden oder es zu Verleumdungen oder übler Nachrede kommt.

Wann eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu bestimmen. Daher soll hier zunächst geklärt werden was eigentlich unter welchem Begriff zu verstehen ist.

Unter einer Beleidigung (§185 StGB) versteht man die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Darunter könnte zum Beispiel das demonstrative Verwenden von Anführungszeichen zur Herabsetzung der Tätigkeit eines anderen fallen. Also wenn z.B. in Eltern-E-Mails an andere Eltern oder den Träger von dieser “sogenannten Erzieherin” die Rede ist. Wie immer kommt es allerdings auf den Einzelfall an.

Etwas anderes ist die üble Nachrede (§186 StGB). Sie liegt vor, wenn in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht nachweislich echt ist.

Auf den Kindergartenbereich übertragen wäre dies zum Beispiel die nicht nachweislich wahre Behauptung, eine Erzieherin würde “rechtswidrige Fixierungen” von Kindern vornehmen oder der Kindergarten-Träger solche anordnen. Die Erzieherin darf sich in solchen Fällen durchaus als beleidigt ansehen, da es sich hierbei um einen erheblichen Vorwurf handelt.

Unerheblich ist bei solchen Behauptungen übrigens das Hinzufügen von Abschwächungen, wie “ich nehme an”, “wahrscheinlich” oder “es ist zwar nur ein Gerücht, aber…”

Die Verleumdung (§187 StGB) ist dagegen eine wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen behauptete oder verbreitete unwahre Tatsache, die geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.

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Aber als wenn es nicht schon kompliziert genug wäre, gibt es auf der anderen Seite auch noch den § 193 StGB, der unter der Überschrift “Wahrnehmung berechtigter Interessen” doch wiederum einiges erlaubt. So sind zum Beispiel tadelnde Urteile über gewerbliche Leistungen, und hierunter können unter Umständen auch Betreuungsleistungen fallen, durchaus zulässig.

Aber insbesondere die tatsächliche Wahrnehmung berechtigter Interessen im angemessenen Umfang kann durch § 193 StGB geschützt sein, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung das vom Täter wahrgenommene Interesse höher zu bewerten ist, als das Interesse des anderen eben nicht derart scharf angegangen zu werden. Bloße Vermutungen reichen hierzu meist natürlich nicht aus.

Die bloße Kritik ist immer zulässig. Wobei aber andererseits ein maßloses, andauerndes Kritisieren nach hiesiger Einschätzung gravierende Zweifel an der vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Kita-Träger aufkommen lassen dürfte.

Soweit aber die bloße Kritik zulässig ist, so findet diese ihre Grenze bei der sogenannten “Schmähkritik”. Eine solche liegt vor, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik der Schwerpunkt in der persönlichen Herabsetzung besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu zum Beispiel jüngst ausgeführt:

“Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben”.

Aber unterstellt, es liegt eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede vor. Was kann zur Abwehr getan werden? Möglich ist natürlich die Anzeige. Aber auch zivilrechtlich kann vorgegangen werden – nämlich auf Unterlassung (der Wiederholung) und gegebenenfalls Schadensersatz.

Wir ein(e) Erzieher(in) derart verbal angegriffen, kann unter Umständen auch der Arbeitgeber, d.h. der Kita-, Hort- oder Schulträger, zum Schutz aufgefordert werden.

Denn Beleidigungen des Betreuungspersonals oder Erzieherteams dürften eine Verletzung des Betreuungsvertrages darstellen. In solchen Fällen kann (auch) der Träger tätig werden, zum Beispiel durch Ausspruch einer Abmahnung oder sogar – je nach Schwere des Vorfalls – durch Ausspruch einer Kündigung des Betreuungsvertrages.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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