Kann bei einem Umzug der Kindergartenplatz-Betreuungsvertrag außerordentlich gekündigt werden?
Immer wieder kommt die Frage auf, ob bei einem Umzug der Kita-Betreuungsvertrag des Nachwuchses ohne Einhaltung oder unter Verkürzung der Kündigungsfrist aus dem Betreuungsvertrag gekündigt werden kann.
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Die Antwort lautet wie so oft:
Es kommt darauf an.
Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, dass die im Betreuungsvertrag vorformulierte Kündigungsklausel eine zu lange Frist vorsieht, daher die Eltern unangemessen benachteiligt sind und schon bereits deshalb vollumfänglich unwirksam ist.
Das kann jedoch nur anhand des Einzelfalls festgestellt werden.
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Unterstellt, die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, wird ein Umzug aber in den seltensten Fällen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Denn ein Umzug erfolgt ja zumeist nicht über Nacht, so dass es oftmals zumutbar sein wird, die fristgerechte Kündigung des Betreuungsvertrages mit dem Umzug zeitlich “einzutakten”.
Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn der Umzug im Betreuungsvertrag oder zum Beispiel in einer kommunalen Satzung als Kündigungsgrund mit verkürzter Frist ausdrücklich aufgeführt ist.
Als Beispiel für eine solche Regelung in einer kommunalen Rechtsvorschrift sei hier exemplarisch auf die “Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck” (Stand 14.10.2013) hingewiesen. Dort ist u.a. zu Ziff. 14 ausdrücklich aufgeführt:
“Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und hierdurch ein weiterer Besuch der Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen.”
Auch diese sicherlich sehr großzügige Regelung ist nicht ganz frei von potentiellem Ärger, da dass Kriterium der Zumutbarkeit natürlich für Streit sorgen kann.
Denn welcher Anfahrtsweg bei einem Wohnortwechsel ist noch zumutbar und was nicht?
Daher sollten Eltern, die vermuten, dass sie sowieso in absehbarer Zeit umziehen werden, für diesen Fall besser mit dem Träger des Kindergartens eine gesonderte vertragliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren, um im Fall der Fälle erst gar nicht in Diskussionen zu geraten. Wir sind dabei gerne behilflich.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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