Keine Kündigung, keine Abmahnung, keine wichtige, rechtserhebliche Erklärung sollte mit einer lediglich eingescannten Unterschrift abgegeben werden.
Denn will auf diese Art und Weise ein Kindergarten-Träger oder ein Erzieher kündigen, wird es im Streitfall eine böse Überraschung geben.
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Das hat auch jüngst das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Az.: 7 Sa 998/13, Urteil vom 15.5.2014) erneut bestätigt und festgestellt:
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Eine eingescannte Unterschrift erfüllt nämlich nicht die in § 623 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB. Gemäß § 623 letzter Halbsatz BGB wird sogar die Form der elektronischen Signatur ausdrücklich ausgeschlossen.
Also: Stift in die Hand nehmen und eigenhändig unterschreiben!
Das gilt vor allem für die Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages oder Hortvertrags wie auch für die Kündigung von Arbeitsverträgen durch Arbeitgeber (Kita-Träger) oder Arbeitnehmer (Erzieher etc.).
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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