Eine sog. “Wiederholungskündigung” zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei identischen Sachverhalt ist unzulässig!

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“Die Kündigung der Erzieherin war unwirksam, die Kündigungschutzklage deshalb begründet, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst – …egal, dann kündigen wir halt nochmal und schauen was passiert!”

So oder so ähnlich hört man es manchmal schon von der Trägerseite als Arbeitgeber.

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Aber ganz so einfach ist es natürlich nicht. Denn eine solche Wiederholungskündigung ist unzulässig, wenn sie sich erneut auf denselben Sachverhalt stützt.

Denn einem solchem Vorgehen steht die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen entgegen, wobei die Würdigung eines Arbeitsgerichts, ein bestimmter Lebenssachverhalt könne eine Kündigung materiell nicht begründen, selbst an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung teilnimmt (sog. Präklusionswirkung).

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Aber es gibt Ausnahmen:

Zum Beispiel wenn tatsächlich doch kein identischer Lebenssachverhalt der zweiten Kündigung zugrunde liegt, was natürlich genau zu prüfen wäre. Denn hat sich der Kündigungssachverhalt wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber auch wiederholt kündigen.

Gleiches gilt bei einem sog. Dauertatbestand, der sich weiter entwickelt hat (zum Beispiel der fortdauernden Erkrankung einer Erzieherin im Kindergarten oder Hort).

Vom Verbot der (unzulässigen) Wiederholungskündigung ist im Übrigen nicht nur die klassische Beendigungskündigung erfasst.

Die Grundsätze gelten auch für die sog. Änderungskündigung, mit der eine Änderung des Arbeitsvertrages bzw. der Arbeitspflichten herbeigeführt werden soll.

So zum Beispiel auch Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2014 Az.: 2 AZR 840/12.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Die unzulässige Wiederholungskündigung
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