Brauchen Eltern eine Datenschutz-Belehrung, wenn sie auf die Warteliste einer Kita gesetzt werden?

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Der Situation ist in praktisch allen Kitas bekannt:

Eltern rufen an, um sich nach einem freien Kitaplatz zu informieren. Man bietet ihnen an, das Kind nebst Eltern auf die Warteliste zu setzen – denn leider leider ist gerade, wie so häufig – kein Kitaplatz frei. Dazu werden dann von den Eltern zumeist Name und Telefonnummer und vielleicht noch der Name und das Alter des Kindes notiert.

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Doch dabei handelt es sich jedoch um persönliche Daten und sogar um recht sensible Daten dazu!

Was ist nun also durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nötig geworden? Müssen die Eltern darüber belehrt werden, dass ihre Daten gespeichert werden?

Tatsächlich wäre es datenschutzrechtlich wichtig, so eine Belehrung auszusprechen. Der einfachste Weg hierzu kann zum Beispiel sein, ein Informationsblatt zum Datenschutz auf der eigenen Website zu hinterlegen und im Gespräch darauf hinzuweisen. So spart man sich viel Zeit. Man hat kurz auf die Information hingewiesen, gleichzeitig aber datenschutzrechtlich alles richtig gemacht.

Man sollte also im Gespräch mit den Eltern einerseits darauf hinweisen, dass sowohl der Name als auch die Telefonnummer und ggf. die anderen Informationen (Achtung: Es gilt aber weiter das Gebot der Datensparsamkeit! Daher: Nicht alles abfragen was für die Warteliste noch gar nicht gebraucht wird!

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Kitarecht Folge 306 – Einfache Kitaplatz-Anfragen und die DSGVO?
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